Unfallstatistik
Im Jahr 2020 verursachten deutsche Autofahrer 34.785 Unfälle im Ausland. Die Zahl ist zum ersten Mal seit Jahren leicht gesunken: um 1,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die meisten Unfälle im Ausland ereigneten sich in Italien, Frankreich und den Niederlanden. 5 758 Unfälle wurden dem Zentralappell der Autoversicherer aus Italien gemeldet, 5 212 aus Frankreich, 4 487 aus den Niederlanden. Österreich und Polen folgen in der Statistik.
Unfall im Ausland – mit dem eigenen Auto?
Der Zentralruf der Autoversicherer hilft
Die erste Anlaufstelle bei einem Autounfall in Europa ist der Zentralruf der Kfz-Versicherer. Die Betreiber sind die Autoversicherer. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat eine Dienstleistungsgesellschaft, die das zentrale Callcenter mit Sitz in Hamburg betreut. Ihr Hauptgeschäftsführer Dr. Jens Bartenwerfer erklärt: „Die Zunahme von Unfällen mit deutschen Verkehrsteilnehmern im Ausland ist alarmierend, und es kann jeden treffen, ohne dass er Schuld daran hat.“ Er empfiehlt Urlaubern, die mit dem Auto unterwegs sind, alle für eine schnelle Schadensregulierung notwendigen Dokumente rechtzeitig zusammenzustellen. vor Antritt der Reise. Dazu gehören der Europäische Unfallbericht, die Grüne Karte und die Telefonnummer der zentralen Hotline der Autoversicherer: 0049/40 300 330 300 aus dem Ausland. Sie ist montags bis freitags von 8:00 bis 20:00 Uhr erreichbar. Dies gilt für alle EU-Länder sowie für Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz. Alternativ stehen für Unfälle im Ausland Online-Informationen unterzentrruf.de/online-anmeldung/anmeldeformular zur Verfügung.
Der Anruf ist besonders wichtig für Urlauber, die nicht für den Unfall verantwortlich sind und nun von einem ausländischen Fahrer entschädigt werden möchten. Über den zentralen Anruf erhalten Sie eine Kontaktperson. In jedem EU-Land gibt es für jede Versicherungsgesellschaft eine Kontaktperson, den sogenannten Schadenregulierer. Wenn Sie die Versicherung des anderen Unfallbeteiligten nicht kennen, können Sie sie von dieser Auskunftsstelle ermitteln lassen. Dieser Service steht nicht nur den EU-Mitgliedstaaten, sondern auch der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen zur Verfügung. Wenn Sie für den Unfall verantwortlich sind, können Sie den Schaden schnell Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung melden. Diese setzt sich dann mit der anderen am Unfall beteiligten Partei in Verbindung.
Wenn Sie noch nicht im Ausland sind, aber hier in Deutschland mit einem ausländischen Auto einen Unfall haben, wird der Zentralruf einen deutschsprachigen Partner anrufen. Jede Versicherungsgesellschaft, die in der Europäischen Union Kfz-Versicherungspolicen verkauft, muss einen Vertreter in Deutschland haben, der Deutsch spricht.
Das bedeutet auch, dass jeder, der im Ausland einen Unfall hatte, seine Ansprüche auch bei der deutschen Haftpflichtversicherungsgesellschaft geltend machen kann. Aber Vorsicht: Die Regulierungsbehörden arbeiten im Auftrag der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Es handelt sich nicht um eine Schiedsstelle. Sie vertreten die Interessen des deutschen Unfallopfers nicht wie ein eigener Anwalt.
Unfall im Ausland: Rufen Sie immer die Polizei an!
Bei einem Unfall müssen die Betroffenen die Polizei rufen. Die Notrufnummer ist in der gesamten EU 112. Dies ist wichtig, da in einigen Ländern die Versicherer einen Polizeibericht verlangen. Es macht Sinn, eine Durchschlagskopie anzufordern, die das Aktenzeichen und die Adresse der Polizeistation enthält. Lassen Sie sich die Papiere der anderen Partei zeigen. Verlassen Sie sich nicht auf die örtliche Polizei. Was auch immer Sie tun: Es ist ratsam, selbst Beweise zu beschaffen :
Schreiben Sie die Kontaktdaten der anderen am Unfall beteiligten Partei auf: Name, Adresse, Autokennzeichen, Versicherer.
Schreiben Sie die Adressen der Zeugen auf.
Machen Sie Fotos: Übersichtsbilder der gesamten Unfallsituation aus verschiedenen Winkeln und von einer erhöhten Position aus sowie Details wie Falten in der Schleudermarke.
Anschließend fahren Sie die Autos zunächst auf die Seite. Danach ist es an der Zeit, die Schäden an den Autos detailliert zu fotografieren.
Formular: Verwenden Sie den Europäischen Unfallbericht.
Es ist ratsam, den Europäischen Unfallbericht zu verwenden. Dabei handelt es sich um ein EU-weit einheitliches Formular, das in einer der EU-Sprachen abgefasst ist. Er enthält zusätzliche Hilfe in Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch und Russisch. Inhaltlich und grafisch ist es in allen Sprachen gleich. Die Fragen sind nummeriert. So können Sie ein Formular auf Deutsch ausfüllen, der andere Teil in seiner Sprache und sich dann gegenseitig unterschreiben. Die Unterschrift bedeutet kein Schuldeingeständnis. Das Formular kann als beglaubigte Kopie bei Ihrer eigenen Kfz-Versicherungsgesellschaft oder kostenlos beim GDV bestellt werden. Es ist besser, am Unfallort keine anderen Dokumente zu unterschreiben, vor allem nicht in einer Fremdsprache.
Die grüne Versicherungskarte
Die deutsche Haftpflichtversicherung gilt innerhalb der geografischen Grenzen Europas und der außereuropäischen Gebiete, die zur Europäischen Union gehören. Das bedeutet in der Türkei bis zum Bosporus, aber nicht im asiatischen Teil des Landes.
Über diese Grenzen hinaus gilt die Versicherung nur in den Ländern, die auf der Grünen Versicherungskarte aufgeführt und nicht durchgestrichen sind. Dies kann von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Im Zweifelsfall sollten sich Autofahrer eine grüne Versicherungskarte besorgen und diese überprüfen, insbesondere vor Reisen nach Russland und in die Türkei. Der Versicherer erweitert den Versicherungsschutz oft gegen eine zusätzliche Gebühr auf andere Regionen. „Der Schutz richtet sich dann zumindest nach dem deutschen Versicherungsvertrag“, erklärt die Expertin Kathrin Jarosch vom GDV.
Die Grüne Karte gilt nur für die Haftpflichtversicherung, nicht für die Teil- und Vollversicherung. Wer auch eine Vollkaskoversicherung wünscht, muss dies mit dem Versicherer vereinbaren. Obwohl die Grüne Karte in der EU nicht mehr vorgeschrieben ist, ist es immer noch sinnvoll, sie mitzunehmen. Sie ist für Reisen in die folgenden Länder vorgeschrieben: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Russland, Serbien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Weißrussland. Der Fahrzeughalter erhält sie von seiner Kfz-Versicherungsgesellschaft.
Die Grüne Karte ist kostenlos bei Ihrer eigenen Kfz-Versicherungsgesellschaft erhältlich. Im Ausland dient sie als Nachweis, dass das Auto eine Haftpflichtversicherung hat. Sie enthält alle wichtigen Daten über den Versicherungsschutz des Autos.
Unfall in Europa
Bei einem Unfall in der EU muss der Schadensverursacher innerhalb von drei Monaten ein Angebot für eine Entschädigung vorlegen. Wenn er eine Leistung ablehnt, muss er dies begründen. Die Frist beginnt, sobald das Unfallopfer den Antrag auf Entschädigung einreicht. Sie können ihn selbst per Post einreichen, aus Beweisgründen am besten per Einschreiben. Wenn es keine Antwort gibt, kann sich der Geschädigte an die Verkehrsopferhilfe wenden.
Der Schadensersatz basiert nicht auf deutschem Recht, sondern auf dem Recht des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat – es sei denn, der andere Unfallbeteiligte stammt ebenfalls aus Deutschland. Dann gilt das deutsche Recht.
Wenn es vor Gericht zu einem Streitfall kommt, müssen Unfallopfer in der EU nicht im Ausland klagen. Sie können das Gericht an ihrem Wohnort wählen (Europäischer Gerichtshof, Az. Rechtssache C-463/06). Es gilt jedoch das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat.
Unterschiedliche Regeln für die Entschädigung
Die Entschädigungsregeln unterscheiden sich selbst innerhalb der EU erheblich. In einigen Fällen sind die Löhne viel niedriger als in Deutschland. In Frankreich und Spanien werden die Gerichtskosten in der Regel nicht erstattet. In der Türkei müssen z. B. alle Autos eine Haftpflichtversicherung haben. Die Mindestdeckungssummen sind jedoch viel zu niedrig. Daher ist es ratsam, für die Urlaubszeit eine kurzfristige Vollkaskoversicherung abzuschließen. Da für Personenschäden nur wenig gezahlt wird, ist auch eine Insassenversicherung sinnvoll. Selbst innerhalb der EU werden Abschreibungen, Mietwagen und Gutachterkosten oft nicht erstattet, so dass Unfallopfer diese Kosten selbst tragen müssen. Dennoch ist es ratsam, sofort einen Anwalt zu konsultieren. Dies gilt vor allem für Unfälle außerhalb Europas. Die Schadensregulierung bei ausländischen Versicherern ist oft nervenaufreibend und zeitraubend, sie dauert in der Regel Monate.
Wenn Sie sich den Ärger ersparen wollen, können Sie sich in Deutschland versichern lassen. Viele Tarife bieten ein zusätzliches Merkmal in der Kfz-Haftpflichtversicherung: den Schutz gegen Schäden im Ausland. In einigen Policen ist er sogar automatisch und ohne Mehrkosten enthalten, ansonsten kostet er oft 20 Euro zusätzlich pro Jahr.
Entschädigung nach deutschem Recht
Mit diesem zusätzlichen Schutz reguliert Ihre eigene Versicherungsgesellschaft den Unfallschaden so, als ob der ausländische Unfallbeteiligte ebenfalls eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hätte. Dann gibt es eine Entschädigung nach deutschem Recht und der Geschädigte muss sich nicht mit ausländischen Versicherungsgesellschaften, Anwälten oder Gerichten auseinandersetzen. Dies ist auch dann sinnvoll, wenn der Dritte, der den Unfall verursacht hat, nicht versichert ist oder der Versicherungsschutz nicht ausreicht.
Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung haben, können Sie auch davon profitieren – selbst wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben und die Versicherungsgesellschaft der anderen Partei für den Schaden aufkommen muss. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Schuldfrage strittig ist. Allerdings wird dann der Bonus-Malus-Wert herabgestuft. Wenn die gegnerische Versicherungsgesellschaft später den Schaden bezahlt, hebt der nationale Versicherer die Herabstufung auf.
Unfall im Ausland – mit dem Mietwagen.
Mietwagen richtig versichern
Bei der Versicherung möchten sich viele Urlauber vor Kratzern und kleinen Beulen schützen, am besten mit einer Vollkaskoversicherung. Sie zahlt für Schäden am Mietwagen, egal ob es sich um einen kleinen Unfall im Park oder einen Totalschaden handelt. Viel wichtiger als das ist jedoch die Kfz-Haftpflichtversicherungspolice. Und die wird von vielen Reisenden vergessen. Das kann Hunderttausende von Euro kosten.
Haftpflicht: Die Deckung ist oft viel zu gering.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die der Fahrer anderen zufügt. Ein Verkehrsunfall mit Schwerverletzten kann sich leicht zu sechsstelligen Summen summieren – ein existenzbedrohendes Risiko. Das Haftungsrisiko ist also weitaus höher als bei einer Vollkaskoversicherung, bei der es vor allem auf den Wert des Autos ankommt. In Deutschland liegt die gesetzliche Mindestsumme für die Kfz-Haftpflichtversicherung bei 7,5 Millionen Euro für Personenschäden und 1,12 Millionen Euro für Sachschäden. Und viele Autos haben eine höhere Versicherungssumme, oft mit einer Pauschale von 100 Millionen Euro.
Im Ausland sieht es anders aus. Innerhalb der Europäischen Union sind die gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der Regel ausreichend. In anderen beliebten Urlaubsländern ist das jedoch nicht der Fall. In Brasilien gibt es nicht einmal eine gesetzliche Pflicht, eine Versicherung zu haben. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verfügt nur etwa jedes dritte Auto über eine Haftpflichtversicherung. Ähnlich sieht es in Mexiko, Indien oder auf den Seychellen aus. In den USA betragen die Versicherungssummen – je nach Bundesstaat – manchmal nur wenige tausend Dollar. Selbst in beliebten Reiseländern wie der Türkei, Marokko oder Thailand ist die gesetzliche Mindestdeckung laut ADAC völlig unzureichend und garantiert keinen angemessenen Schutz. Wenn Sie dort einen Mietwagen buchen, sollten Sie sich zunächst nach einer Haftpflichtversicherung erkundigen.
Tipp: Es ist besser, einen Mietwagen in Deutschland zu buchen.
Der einfachste Weg, dieses Problem loszuwerden, ist, den Mietwagen hier in Deutschland zu buchen. Dann können Sie von Anfang an eine ausreichende Haftungssumme abschließen. Sie sollte mindestens eine Million Euro betragen. Außerdem gibt es einen Vertrag auf Deutsch und eine Kontaktperson in Deutschland, falls es Probleme gibt.
Wenn Sie in Deutschland ein Auto besitzen, sollten Sie sich das Kleingedruckte Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung ansehen. Oft gibt es eine Klausel, die auch Schäden abdeckt, die der Besitzer oder sein Ehepartner mit einem fremden Auto im Ausland, das der Pflichtversicherung unterliegt, verursacht hat, also auch mit einem Mietwagen. Dieser zusätzliche Schutz, der oft als „Mallorca-Police“ bezeichnet wird, gilt in der Regel nur für Europa – nicht z. B. für den asiatischen Teil der Türkei.
Vollständig: Besser ohne Exzess
Die Vollkaskoversicherung ist freiwillig. Sie kostet mehr, ist aber in der Regel gut angelegtes Geld. Denn die Police deckt alle Schäden, die der Urlauber am Auto hinterlässt. Selbst bei einem selbstverschuldeten Unfall mit Totalschaden oder nach einem Diebstahl kommen Sie ohne große finanzielle Belastung davon.
Vor allem bei günstigen Mietwagen beinhaltet die Vollkaskoversicherung auch eine Selbstbeteiligung, manchmal sogar in Höhe von 2.000 Euro. Das bedeutet: Der Mieter muss Schäden bis zu diesem Betrag aus eigener Tasche bezahlen. Schon kleine Kratzer oder Beulen können sehr teuer werden. Empfehlenswert sind Verträge ohne Selbstbeteiligung. Dann zahlen Urlauber im Schadensfall nichts oder nur die Bearbeitungsgebühr.
Wichtig: Häufig sind bestimmte Schäden nicht im Deckungsumfang enthalten. Das betrifft oft Glasschäden, Schäden am Unterboden des Autos und an den Reifen. Dies kann in der Regel gegen eine zusätzliche Gebühr eingeschlossen werden.
Online-Portale organisieren oft Mietwagen, die eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung haben. Das Portal – oder der Vermittler, mit dem es zusammenarbeitet – verspricht, den Betrag zu übernehmen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Urlauber zunächst die Selbstbeteiligung zahlen muss, dann aber vom Vermittler erstattet wird.
Rufen Sie bei einem Unfall mit einem Mietwagen immer die Polizei.
Bei einem Unfall mit dem Mietwagen sollten Urlauber immer die Polizei rufen, auch wenn sie eindeutig nicht für den Unfall verantwortlich sind. Außerdem ist in den Vertragsbedingungen in der Regel festgelegt, dass sie die Autovermietung so schnell wie möglich informieren müssen. Vor allem sollten die Betroffenen unbedingt mit dem Autovermieter besprechen, wie sie beim Abschleppen des Autos oder bei einer eventuellen Reparatur vorgehen sollen. Ein schriftlicher Unfallbericht ist wichtig. Der Vermieter wird sich auch um einen Ersatzmietwagen kümmern.
Tipp: Manchmal weigert sich die Polizei, zum Unfallort zu fahren, wenn nur ein kleiner Schaden entstanden ist. Fahren Sie dann selbst mit Ihrem Mietwagen oder Taxi zur Polizeistation. Lassen Sie den Unfall aufnehmen und stellen Sie ein Schadensprotokoll aus. Manchmal gilt eine Frist von 24 Stunden nach dem Unfall. Prüfen Sie den Vertrag, um zu sehen, ob und wann Sie den Schaden dem örtlichen Vermieter melden müssen.
Als Beweismittel sind Fotos des Schadens, der Mietwagenvertrag, der Nachweis über die Zahlung der Selbstbeteiligung und der Schadens- und Polizeibericht besonders wichtig.
Schadensregulierung: Drei Vertragspartner
Wer den Mietwagen online über ein Vergleichsportal angemietet hat, hat es nicht nur mit einem Vertragspartner zu tun, sondern mit drei: erstens mit dem Vergleichsportal selbst, wo Sie nach einem passenden Angebot gesucht haben, zweitens mit dem Vermittler, auf den das Portal fast immer verweist, und drittens mit der lokalen Autovermietung. Vergleichsportale wie Billiger-Mietwagen, Check24 oder Mietwagen-Check arbeiten mit Vermittlern wie Sunnycars, Autoeurope oder CarDelMar zusammen. Sie verfügen nicht über einen eigenen Fuhrpark, sondern buchen Kontingente bei den großen Autovermietungen im Urlaubsland. Auf diese Weise können Sie günstige Preise aushandeln. CarDelMar and Co stellt dann den Kontakt zwischen dem Kunden und dem örtlichen Besitzer her. Dieser holt das Auto bei ihm ab und schließt mit ihm den Mietvertrag ab.
Geld vom Vermittler zurückbekommen
Bei Schäden am Auto muss die örtliche Autovermietung in der Regel eine Selbstbeteiligung zahlen. Wenn der Kunde einen Unfall verschuldet hat, muss er die entstandenen Reparaturkosten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung vorstrecken. Nach der Rückkehr nach Hause erhalten Sie das Geld von der Autovermietung zurück. „Normalerweise gibt es keine Probleme mit der Rückerstattung“, versichert Dominik Faber vom Vergleichsportal Check24. „Allerdings sollten Kunden den Schaden gut dokumentieren und wichtige Dokumente aufbewahren.“
Schauen Sie sich die Geschäftsbedingungen des Vermittlers an.
Manche Vermittler haben auch spezielle Wünsche: Sie möchten zum Beispiel einen Kostenvoranschlag oder eine Rechnung für die Reparatur sehen. Weitere Einzelheiten können den Geschäftsbedingungen des Vermittlers entnommen werden. Dort steht auch, innerhalb welcher Frist die Unterlagen eingereicht werden müssen.
Der Vermittler zahlt jedoch in der Regel nicht die Folgekosten, die den Kunden nach einem selbstverschuldeten Unfall entstehen können, wie z. B. eine Übernachtung oder eine Taxifahrt. Wenn der Fahrer grob fahrlässig handelt, zahlt der Vermittler ebenfalls nicht: z. B. wenn er an einem Hang ohne angezogene Handbremse geparkt hat, falsch getankt hat oder betrunken gefahren ist. Für den Fall, dass die Kunden Schwierigkeiten mit dem Vermittler haben, versprechen die Vergleichsportale Unterstützung: „Wir haben sechs Mitarbeiter, die unseren Kunden nur bei Schäden und Reklamationen helfen“, sagt Frieder Bechtel von Billiger-Mietwagen.
Tipp: Nutzen Sie die Zusatzinformationen der Vergleichsportale. Überprüfen Sie die Mietbedingungen, um zu sehen, welche Selbstbeteiligung Sie im Voraus bezahlen müssen. Überprüfen Sie auch, wie frühere Kunden den örtlichen Vermieter bewertet haben – und meiden Sie Vermieter mit weniger als vier von fünf Sternen.