„Hilfe, unser Flug nach Ägypten wurde verschoben. Statt um 9:40 Uhr fliegen wir nun erst um 19:50 Uhr. Außerdem wurde unser Flughafen geändert. Statt von Berlin fliegen wir nun von Dresden. Was passiert jetzt?“ Solche und ähnliche Hilferufe gibt es vor Beginn der Weihnachtszeit in Reiseforen zuhauf. Seit Juli 2018 ist ein neues Reisegesetz in Kraft. Seitdem haben Veranstalter die Möglichkeit, die Reiseroute nach der Buchung der Reise einseitig zu ändern, wenn es im Kleingedruckten des Reisevertrags einen sogenannten Änderungsvorbehalt gibt und die Änderung „unerheblich“ ist. Das Gesetz sagt jedoch nicht, was erheblich wäre. In Zukunft werden die Gerichte dies in jedem Fall individuell bestimmen müssen. Die Gerichte können sich dabei an der alten Rechtslage orientieren. Bisher galt zum Beispiel für Flugzeitverschiebungen die ungefähre Regel, dass Kunden eine Verschiebung von bis zu vier Stunden als Unannehmlichkeit ohne Entschädigung hinnehmen müssen.
Erhebliche Änderungen der Flugzeiten sind Reisemangel.
Viele Gerichte haben auf der Grundlage der alten Rechtslage entschieden, dass ein Reisemangel erst nach einer Flugzeitänderung von mindestens fünf Stunden vorliegt. Der Urlauber hat nur dann das Recht, den Reisepreis zu mindern, wenn ein Reisemangel vorliegt. Da Urlauber zum Zeitpunkt der Flugverschiebung häufig bereits den gesamten Reisepreis an den Reiseveranstalter gezahlt haben, haben sie Anspruch auf eine Rückerstattung. Nach früherer Rechtsprechung gab es für jede Stunde, die nach der fünften Stunde der Flugverschiebung begonnen wurde, einen Rabatt von 5 % auf den täglichen Reisepreis.
Beispiel: Wenn eine 14-tägige Reise 1 400 EUR kostet und der Abflug um 10 Stunden verschoben wird, beträgt der Rabatt 30 EUR.
Einige Gerichte waren in der Vergangenheit jedoch strenger und hielten sogar Flugverschiebungen von mehr als vier Stunden am Anreisetag für angemessen.
Wichtig für die Gäste: In jedem Fall muss der Reiseveranstalter sie – z. B. per E-Mail oder Brief – darüber informieren, dass der Flug umgebucht wurde.
Verschiebung des Rückflugs
Manchmal kommt der Schock erst im Urlaub: Wenn der Reiseveranstalter am Tag vor der Abreise mitteilt, dass der Rückflug um elf Stunden vorverlegt wird und man sich auf die Nachtabfahrt vorbereiten muss.
den Preis der Reise senken. Auch dies ist sicherlich ein Reisemangel. Urlauber sollten diesen Mangel sofort dem örtlichen Reiseführer melden, darauf hinweisen, dass sie damit nicht einverstanden sind, und darum bitten, dass das Problem behoben wird. Wenn der Veranstalter keine Abhilfe schafft, können Sie eine Minderung des Reisepreises für einen neu angesetzten Rückflug verlangen.
Buchen Sie einen alternativen Flug. Oder Sie buchen einen alternativen Flug zur ursprünglichen Abflugzeit, während Sie noch im Urlaub sind, und stellen dem Veranstalter die zusätzlichen Kosten in Rechnung. Diese Alternative ist jedoch bei vielen Urlaubern nicht beliebt, da der Reisende den alternativen Flug in der Regel vorfinanzieren muss und dann sein Geld vom Veranstalter zurückfordern muss – notfalls mit einer Klage.
Avion Express statt Condor – Wechsel der Fluggesellschaft.
Viele Urlauber beschweren sich, wenn nach der Buchung der Reise die Fluggesellschaft gewechselt wird und sie statt mit Condor mit der litauischen Fluggesellschaft Avion Express oder der lettischen Fluggesellschaft Smartlynx Airlines fliegen sollen. Die Reisenden befürchten beispielsweise, dass die Flugbesatzung kein Deutsch spricht oder dass das Ersatzflugzeug keine In-Flight-Entertainment-Angebote hat. In der Rechtsprechung wird der Wechsel der Fluggesellschaft jedoch in der Regel als hinnehmbare Unannehmlichkeit eingestuft. Das Amtsgericht Bad Homburg urteilte etwa 1999, dass der Wechsel zu einer Fluggesellschaft mit einer belgischen Besatzung, die kein Deutsch spricht, keinen Reisemangel darstellt (Az. 2 C 397/99). Natürlich stellt es objektiv eine Verschlechterung dar, wenn statt eines Flugzeugs mit einem Unterhaltungssystem ein Flugzeug ohne diesen Service zum Urlaubsziel fliegt. Aber Reiserechtsexperten wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel halten dies zumindest bei Kurz- und Mittelstreckenflügen für zumutbar (Interview mit Rechtsanwalt Hopperdietzel). Etwas anderes gilt nur in seltenen Fällen, z. B. wenn der Reiseveranstalter ausdrücklich einen Flug mit einer bestimmten Fluggesellschaft versprochen hat.
Geld von der Fluggesellschaft für verspätete Ankunft
Natürlich hat nur derjenige Anspruch auf eine Reisepreisminderung, der eine Pauschalreise, d. h. Flug und Unterkunft, bei einem Reiseveranstalter gebucht hat (Pauschalreise). Wer das Hotel und den Flug selbst und separat ohne Veranstalter organisiert, hat nach der EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine Entschädigung von der Fluggesellschaft, wenn der Flug annulliert wird oder die Ankunft um drei Stunden verspätet ist. Je nach Flugroute liegt dies zwischen 250 und 600 Euro. Mehr über Ihre Rechte – und wie Sie sie durchsetzen können – erfahren Sie in unserem Spezial zum Thema Fluggastrechte: Der Weg zur Entschädigung.
Die Fluggesellschaft muss auch Pauschalreisende entschädigen.
Was viele Pauschalreisende nicht wissen: Auch sie haben dieses Recht gegen die Fluggesellschaft bei Annullierung und verspäteter Ankunft von drei Stunden oder mehr. Viele Reisende sind verunsichert, weil sie nur dann Geld vom Reiseveranstalter erhalten, wenn sich die Flugzeit um mindestens fünf Stunden verzögert, aber Ansprüche gegen die Fluggesellschaft haben, wenn sich die Ankunft um mindestens drei Stunden verzögert. Rechtlich gesehen müssen diese beiden Ansprüche jedoch strikt voneinander getrennt werden. Vielleicht werden der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung eines Tages die beiden Fristen anpassen – noch ist dies jedoch nicht der Fall.